Was ist erlaubt und wirksam?

Ein Beitrag über Formen und Grenzen der Wahlwerbung von Naomi Gucul, Pauline Isenboeck und Ariane Goslar – Schülerinnen der Jahrgangsstufe 1 am Bismarck-Gymnasium Karlsruhe

Wahlwerbung dient dem Zweck der Werbung um Stimmen bei einer Wahl und nimmt dabei verschiedene Formen an. Darunter fallen zum Beispiel die Nutzung von Social Media, Infostände auf der Straße, Wahlplakate und Wahlveranstaltungen. Zumindest Wahlplakate und Infostände werden einem im Zuge der kommenden Wahl am 23. Februar 2025 sicherlich begegnet sein. Besonders aufgrund der jüngsten Ereignisse um die „Abschiebetickets“ als Wahlwerbeaktion der Alternative für Deutschland (AfD) stellt sich zurecht die Frage auf, inwiefern diese „Werbung“ legitim ist.

Grundsätzlich ist Wahlwerbung durch Artikel 5 Absatz 1 (Pressefreiheit) und 3 (Kunstfreiheit) im Grundgesetz sowie Artikel 21 GG (Parteienprivileg) legimitiert. Verbotene Parteien dürfen keine Wahlwerbung betreiben; allgemein gilt, dass jegliche Wahlwerbung gesetzesmäßig sein muss, es gibt jedoch kein eigenes Gesetz für Wahlwerbung von Parteien. Für Genehmigungen von Wahlwerbung im öffentliche Raum wie Plakatwerbung oder Infostände sind die Gemeinden zuständig.

Am Wahltag selbst darf vor Wahllokalen keine Beeinflussung der Wähler*innen durch Wahlwerbung stattfinden. Auch vor öffentlichen Gebäuden wie Schulen oder Ratshäusern ist Wahlwerbung verboten.

Die Klassiker: Plakate, Briefe und Flyer

Neben Wahlplakaten sind auch Briefe und Flyer eine Methode der Wahlwerbung. Parteien können hierfür sogar Adressen, zum Beispiel von Erstwählern, vom Einwohnermeldeamt anfordern und Werbung dorthin schicken. Dies ist jedoch nur in einem Zeitraum von sechs Monaten vor der Wahl erlaubt, spätestens einen Monat nach der Wahl müssen die Daten vernichtet werden. Möchte man die Herausgabe der eigenen Adresse verhindern, muss man Widerspruch bei der Wahlbehörde dagegen einlegen. Steht auf dem Briefkasten „Keine Werbung“, darf nur direkt adressierte Wahlwerbung eingeworfen werden, Flyer sind also in diesem Fall nicht erlaubt.

Grundsätzlich dürfen Parteien demnach Werbung in Briefkästen einwerfen, so wie es die AfD auch mit den „Abschiebetickets“ getan hat. Zwar wird nun gegen die AfD ermittelt und es gingen Anzeigen wegen des Verdachts der Volksverhetzung gegen sie ein, jedoch nicht aus dem Grund, dass es verboten sei, Wahlwerbung über Briefkästen zu verteilen.

Aber lohnt sich der Aufwand, den Parteien vor Wahlen betreiben? Zumindest die Wirkung von Plakaten lässt sich nur schwer einschätzen, da die Plakate einerseits sehr unterschiedlich gestaltet sind und unterschiedliche Zwecke verfolgen. So liegt der Fokus mal eher auf den Kandidat*innen, auf dem Parteiprogramm für die Wahl und mal auf der Partei selbst. Plakate mögen zwar die Sichtbarkeit einer Partei erhöhen, teilweise auch Kontroversen auslösen, zweifelhaft bleibt aber, ob sie die Einstellungen der Wähler*innen verändern. Wahlplakate sind eine recht traditionelle Wahlwerbungsmethode, ebenso wie Flyer oder Infostände.

Chancen und Gefahren sozialer Medien im Wahlkampf

Recht neu dagegen ist die Wahlwerbung über Social Media, also auf Plattformen wie Facebook, X, Instagram und TikTok. Diese bieten die Möglichkeit, direkt und persönlich mit den Wähler*innen zu kommunizieren und die Filtermechanismen der traditionellen Medien zu umgehen. Zudem ermöglichen die Plattformen eine Reaktion in Echtzeit auf aktuelle politische Ereignisse und die Möglichkeit, mit massenpersonalisierter Werbung viele Wählende zu erreichen. Dabei spielt insbesondere der persönliche Kontakt mit den Wähler*innen eine große Rolle. Insgesamt können sich die Politiker*innen profilieren sowie sich selbst und ihre politische Position darstellen.

Die sozialen Medien bergen aber auch Gefahren, etwa die Verbreitung von Fake News, die die Meinung der Wähler*innen manipulieren kann. Ein Problem stellen dabei die Algorithmen der sozialen Medienplattformen dar, die vor allem emotionalisierenden Content fördern, wodurch Falschinformationen und andere provokante und reißerische Inhalte meist eine größere Reichweite bekommen als sachliche Inhalte. Dabei fungieren die konsumierenden Nutzer*innen als Multiplikatoren der Botschaften, indem sie mit den Inhalten interagieren. Auch verschaffen die Algorithmen den Medienkonzernen große Macht, denn sie können gewisse Inhalte fördern, andere zurückhalten und somit die Wahlen unter Umständen maßgeblich beeinflussen.

Eine weitere Gefahr sind KI-generierte Bilder und Videos, die Desinformation zusätzlich fördern. Zwar sind Creator dazu aufgerufen, diese zu kennzeichnen, aber das stellt keine wirkliche Hürde dar, diese Inhalte als echt zu vermarkten. Auch einseitige Informationen in den einzelnen „Internet-Bubbles“ führen zu einem verzerrten Meinungsbild, da nur ein Teil der Informationen in die Feeds der Menschen gespült und innerhalb dieser Gruppen weiterverbreitet werden. Durch diese Einseitigkeit entsteht eine Art Mehrheitsillusion, die in Realität so nicht existiert.

Erfolg in den sozialen Medien hat bisher vor allem die AfD. Bei den Landtagswahlen in Sachsen und Thüringen wurden sie laut Meinungsforschungsinstitut infratest dimap mit Abstand die stärkste Kraft unter 18- bis 24-jährigen Wähler*innen. Hinsichtlich der Beliebtheit von TikTok bei jungen Menschen könnte es einen Zusammenhang zur starken Präsenz von AfD-Inhalten auf der Plattform geben. Der Politik- und Kommunikationsberater Johannes Hillje schließt jedoch eine Kausalität zwischen TikTok-Nutzung und Wahlentscheidung aus, wobei er überzeugt ist, dass die Social Media Plattform eine Rolle bei den großen Zuwächsen von jungen Wähler*innen spielte. Er rät den anderen Parteien, nicht die Strategien der AfD zu kopieren, aber in ihren Posts Emotionen zu erwecken und eher auf zugespitzte und pointierte Kommunikation aufzubauen. Außerdem sei es wichtig, dass Politiker*innen persönlich sichtbar werden, um die Menschen auf der Plattform nicht zu verlieren.

Roland Verwiebe, Professor an der Universität Potsdam, geht davon aus, dass ein Grund für den Erfolg des AfD-Content ein Netz aus rechten Influencern sei, die die Inhalte auf TikTok teilen. Ein weiterer Grund sei, dass die meisten – und damit mehr als bei allen anderen Parteien – AfD-Kandidat*innen selbst auf der Plattform aktiv seien. Dabei beherrschten sie es sehr gut, den unterhaltenden Charakter von TikTok zu bedienen.

Fazit

Allgemein gilt: Bei Wahlwerbung muss klar und deutlich gekennzeichnet werden, von wem sie stammt. Auch sind Diffamierungen und Beleidigungen genau wie persönliche Angriffe auf andere Kandidaten oder Parteien untersagt. Irreführung ist ebenfalls verboten, etwa durch falsche Behauptungen oder verfälschte Informationen.

Zusammenfassend nehmen die sozialen Medien, allen voran TikTok eine nicht zu vernachlässigende Bedeutung für die Wahlwerbung ein. Über diese können besonders junge Menschen gut erreicht werden und sie ermöglichen politische Partizipation durch die vereinfachte Kommunikation mit Politiker*innen. Wichtig ist dabei, aufmerksam zu bleiben, um Falschinformationen zu erkennen und ihre Verbreitung zu verhindern.